§ 1582 BGBRang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren UnterhaltsberechtigtenSind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609. |
§ 1582 BGBRang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren UnterhaltsberechtigtenSind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609. |