§ 1742 BGBAnnahme nur als gemeinschaftliches KindEin angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden. |
§ 1742 BGBAnnahme nur als gemeinschaftliches KindEin angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden. |