§ 1857a BGBBefreiung des Jugendamts und des VereinsDem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu. |
§ 1857a BGBBefreiung des Jugendamts und des VereinsDem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu. |