§ 1894 BGBAnzeige bei Tod des Vormunds(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen. |
§ 1894 BGBAnzeige bei Tod des Vormunds(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen. |