§ 190 BGBFristverlängerungIm Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet. |
§ 190 BGBFristverlängerungIm Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet. |