§ 1908 BGBGenehmigung des Betreuungsgerichts bei der AusstattungDer Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren. |
§ 1908 BGBGenehmigung des Betreuungsgerichts bei der AusstattungDer Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren. |