§ 1916 BGBBerufung als ErgänzungspflegerFür die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht. |
§ 1916 BGBBerufung als ErgänzungspflegerFür die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht. |