§ 1930 BGBRangfolge der OrdnungenEin Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. |
§ 1930 BGBRangfolge der OrdnungenEin Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. |