§ 1937 BGBErbeinsetzung durch letztwillige VerfügungDer Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. |
§ 1937 BGBErbeinsetzung durch letztwillige VerfügungDer Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. |