§ 1950 BGBTeilannahme; TeilausschlagungDie Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam. |
§ 1950 BGBTeilannahme; TeilausschlagungDie Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam. |