§ 2002 BGBAufnahme des Inventars durch den ErbenDer Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen. |
§ 2002 BGBAufnahme des Inventars durch den ErbenDer Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen. |