§ 2010 BGBEinsicht des InventarsDas Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
§ 2010 BGBEinsicht des InventarsDas Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. |