§ 2037 BGBWeiterveräußerung des ErbteilsÜberträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung. |
§ 2037 BGBWeiterveräußerung des ErbteilsÜberträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung. |