§ 205 BGBHemmung der Verjährung bei LeistungsverweigerungsrechtDie Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. |
§ 205 BGBHemmung der Verjährung bei LeistungsverweigerungsrechtDie Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. |