§ 2058 BGBGesamtschuldnerische HaftungDie Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. |
§ 2058 BGBGesamtschuldnerische HaftungDie Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. |