§ 209 BGBWirkung der HemmungDer Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. |
§ 209 BGBWirkung der HemmungDer Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. |