§ 2132 BGBKeine Haftung für gewöhnliche AbnutzungVeränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. |
§ 2132 BGBKeine Haftung für gewöhnliche AbnutzungVeränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. |