§ 2139 BGBWirkung des Eintritts der NacherbfolgeMit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an. |
§ 2139 BGBWirkung des Eintritts der NacherbfolgeMit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an. |