§ 2157 BGBGemeinschaftliches VermächtnisIst mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung. |
§ 2157 BGBGemeinschaftliches VermächtnisIst mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung. |