§ 2203 BGBAufgabe des TestamentsvollstreckersDer Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. |
§ 2203 BGBAufgabe des TestamentsvollstreckersDer Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. |