§ 2212 BGBGerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden RechtenEin der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. |
§ 2212 BGBGerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden RechtenEin der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. |