§ 232 BGBArten(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig. |
§ 232 BGBArten(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig. |