§ 2324 BGBAbweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der PflichtteilslastDer Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen. |