§ 2363 BGBHerausgabeanspruch des Nacherben und des TestamentsvollstreckersDem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. |
§ 2363 BGBHerausgabeanspruch des Nacherben und des TestamentsvollstreckersDem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. |