§ 294 BGBTatsächliches AngebotDie Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. |
§ 294 BGBTatsächliches AngebotDie Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. |