§ 333 BGBZurückweisung des Rechts durch den DrittenWeist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. |
§ 333 BGBZurückweisung des Rechts durch den DrittenWeist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. |