§

§ 356e BGB

Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.


§ 352Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353Rücktritt gegen Reugeld
§ 354Verwirkungsklausel
§ 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
§ 356aWiderrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
§ 356bWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
§ 356cWiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
§ 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
§ 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
§ 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
§ 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
§ 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
§ 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
§ 359Einwendungen bei verbundenen Verträgen
§ 360Zusammenhängende Verträge
§ 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast