§ 390 BGBKeine Aufrechnung mit einredebehafteter ForderungEine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. |
§ 390 BGBKeine Aufrechnung mit einredebehafteter ForderungEine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. |