§ 393 BGBKeine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter HandlungGegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. |
§ 393 BGBKeine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter HandlungGegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. |