§ 424 BGBWirkung des GläubigerverzugsDer Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. |
§ 424 BGBWirkung des GläubigerverzugsDer Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. |