§ 427 BGBGemeinschaftliche vertragliche VerpflichtungVerpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. |
§ 427 BGBGemeinschaftliche vertragliche VerpflichtungVerpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. |