§ 430 BGBAusgleichungspflicht der GesamtgläubigerDie Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. |
§ 430 BGBAusgleichungspflicht der GesamtgläubigerDie Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. |