§ 533 BGBVerzicht auf WiderrufsrechtAuf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist. |
§ 533 BGBVerzicht auf WiderrufsrechtAuf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist. |