§ 590b BGBNotwendige VerwendungenDer Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen. |
§ 590b BGBNotwendige VerwendungenDer Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen. |