§ 593b BGBVeräußerung oder Belastung des verpachteten GrundstücksWird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. |
§ 593b BGBVeräußerung oder Belastung des verpachteten GrundstücksWird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. |