§ 598 BGBVertragstypische Pflichten bei der LeiheDurch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. |
§ 598 BGBVertragstypische Pflichten bei der LeiheDurch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. |