§ 619 BGBUnabdingbarkeit der FürsorgepflichtenDie dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. |
§ 619 BGBUnabdingbarkeit der FürsorgepflichtenDie dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. |