§ 698 BGBVerzinsung des verwendeten GeldesVerwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. |
§ 698 BGBVerzinsung des verwendeten GeldesVerwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. |