§ 726 BGBAuflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des ZweckesDie Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. |
§ 726 BGBAuflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des ZweckesDie Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. |