§ 747 BGBVerfügung über Anteil und gemeinschaftliche GegenständeJeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. |
§ 747 BGBVerfügung über Anteil und gemeinschaftliche GegenständeJeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. |