§ 791 BGBTod oder Geschäftsunfähigkeit eines BeteiligtenDie Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten. |
§ 791 BGBTod oder Geschäftsunfähigkeit eines BeteiligtenDie Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten. |