§ 870 BGBÜbertragung des mittelbaren BesitzesDer mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. |
§ 870 BGBÜbertragung des mittelbaren BesitzesDer mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. |