§ 889 BGBAusschluss der Konsolidation bei dinglichen RechtenEin Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. |
§ 889 BGBAusschluss der Konsolidation bei dinglichen RechtenEin Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. |