§ 953 BGBEigentum an getrennten Erzeugnissen und BestandteilenErzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt. |
§ 953 BGBEigentum an getrennten Erzeugnissen und BestandteilenErzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt. |