§ 96 BGBRechte als Bestandteile eines GrundstücksRechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks. |
§ 96 BGBRechte als Bestandteile eines GrundstücksRechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks. |