§ 33 BGBEGÜberleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse GeschäftspraktikenAuf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 33 BGBEGÜberleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse GeschäftspraktikenAuf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. |