§

§ 11 BGebG

Gebührenarten

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:

1.
durch feste Sätze (Festgebühren),
2.
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3.
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).