§ 17 BGebGStundung, Niederschlagung und ErlassStundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung. |
§ 17 BGebGStundung, Niederschlagung und ErlassStundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung. |