§ 6 BGebGGebührenschuldner(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 6 BGebGGebührenschuldner(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |