§ 42 BPolGDauer der Freiheitsentziehung(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten. |
§ 42 BPolGDauer der Freiheitsentziehung(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten. |